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Zitate: von www.wikipedia.org

Urheberrecht

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

 
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Das Urheberrecht ist der Teil einer Rechtsordnung, der in einem Rechtssystem das Recht des Urhebers an seinen Werken (subjektives Urheberrecht) schützt (objektives Urheberrecht). Dieser Schutz berücksichtigt wirtschaftliche Interessen und Ideale des Urhebers am Werk, wird aber zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit eingeschränkt (Schranken des Urheberrechts, zum Beispiel Zitatrecht und Privatkopie).

Das Copyright des anglo-amerikanisches Rechts ist dagegen, wie der Name schon sagt, eher eine Art Verlagsrecht/Reproduktionsrecht, wird jedoch häufig damit verwechselt. Der Hauptunterschied besteht darin, dass das Copyright nur die Reproduktionsrechte des Reproduzenten regelt – im Gegensatz zur obigen Beschreibung des Urheberrechts.

Das Urheberrecht ist einerseits der Teil der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt (objektives Urheberrecht); andererseits bezeichnet es auch das dem Urheber an seinem Werk zustehende subjektive Recht selbst. Das objektive Urheberrecht ist schwerpunktmäßig im Urheberrechtsgesetz (UrhG) aus dem Jahre 1965, dem Wahrnehmungsgesetz (WahrnG) und dem Verlagsgesetz (VerlG) kodifiziert. Es stellt das Pendant zum gewerblichen Rechtsschutz (z. B. dem Patent- und Markenrecht) dar und ist dem deutschen Privatrecht zuzuordnen. Während durch das Recht des gewerblichen Rechtsschutzes Ergebnisse geistigen Schaffens (sog. Immaterialgüter) auf gewerblichem Gebiet geschützt sind, schützt das deutsche Urheberrecht solche auf kulturellem Gebiet. Dies soll Belohnung und Anreiz kultureller Schöpfung sein.___

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Schöpfungshöhe

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

 
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Als Schöpfungshöhe (auch: Gestaltungshöhe, Werkhöhe) wird im Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland das Maß an Individualität (persönlicher geistiger Schöpfung) in einem Produkt geistiger Arbeit bezeichnet. Es entscheidet darüber, ob ein „Werk“ vorliegt und insofern Urheberrechte bestehen können. In der Praxis wird der Begriff vor allem als Ja/Nein-Option verwendet: Schöpfungshöhe muss gegeben sein, um einem solchen Produkt Werkcharakter und damit Urheberrechtsschutz zusprechen zu können, mangelnde Schöpfungshöhe begründet dagegen Gemeinfreiheit. Die Schöpfungshöhe stellt als notwendige Bedingung sozusagen die Untergrenze des Urheberrechtsschutzes dar.

Werke im Sinne des Urheberrechts sind persönliche geistige Schöpfungen, haben also immer Schöpfungshöhe. Im Folgenden wird jedoch aus Gründen der Anschaulichkeit von „Werken“ auch dann gesprochen, wenn die Schöpfungshöhe nicht gegeben ist. Schöpfungshöhe und Werkcharakter sind nicht die einzigen Kriterien für urheberrechtlichen Schutz: Auch Werke mit unbestrittener Schöpfungshöhe können – etwa nach Ablauf der Regelschutzfrist oder als amtliche Werke – gemeinfrei sein.

Erreicht eine Leistung nicht die erforderliche Schöpfungshöhe, kann es sein, dass ein anderes Schutzrecht, das im Urheberrechtsgesetz (UrhG) oder in einem anderen Gesetz geregelt ist, für einen gesetzlichen Schutz sorgt. Am wichtigsten sind die anderen Immaterialgüterrechte und der Gewerbliche Rechtsschutz. Beispiele:

  • Fotografien, die keine Lichtbildwerke, also persönliche geistige Schöpfungen sind, werden in Deutschland als (einfache) Lichtbilder geschützt (so genanntes Leistungsschutzrecht des § 72 UrhG), ohne dass man nach einer Schöpfungshöhe fragen muss.
  • Die Formgestaltung des InterCityExpress ist nach dem Geschmacksmustergesetz geschützt.
  • Die Olympischen Ringe unterliegen in vielen Staaten der Welt einem besonderen gesetzlichen Schutz.

Gleichartig wurde die Erfindungshöhe vom Bundespatentgericht in 17 W (pat) 1/96 vom 22. Januar 1998 im Patentrecht, dem „technischen Urheberrecht des Erfinders“[1] als Schöpfung bezeichnet, wenn diese „auf einer im Technischen liegenden Leistung beruht“.

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